Satzung

Satzung des Brinkumer Sportverein v. 1924 e.V.

beschlossen
in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.05.2014

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Brinkumer Sportverein von 1924 e. V.“ und hat seinen Sitz in Brinkum.
Der Verein ist aus dem am 13. März 1961 im Vereinsregister des Amtsgerichts Syke gelöschten Brinkumer Sportverein von 1924 e. V. und dem Brinkumer Turn- und Sportverein von 1945 e. V. hervorgegangen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Fußball sowie andere Sportarten zu betreiben und den
Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.

Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierte
Aufwadsentschädigung ausgeübt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen, sowie des Bremer Fußballverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.


§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
a) Jugendabteilungen für Jugendliche bis 18 Jahre
b) Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahre.
Jeder Abteilung steht ein oder mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.

§ 6 Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlecht auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist nach dem BGB die erforderliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat (§ 19, § 20) zu, der endgültig entscheidet. Die Ablehnung durch den Vereinsvorstand ist zu begründen.


§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt zum Quartalsende aufgrund einer mindestens vier Wochen vorher eingegangenen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand;
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des erweiterten Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mittels Einschreiben mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses zulässig. Der Ehrenrat gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich in mündlicher Verhandlung wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen und entscheidet innerhalb weiterer 30 Tage endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruht die Mitgliedschaft. An der Verhandlung hat ein beauftragter Vertreter des Vorstandes teilzunehmen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes wieder aufgenommen werden.

§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
c) Jedes Mitglied ist gesetzlich unfallversichert.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., des Bremer Fußballverbandes, der angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Angelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinbarungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Fachausschüsse;
d) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Zur Abgeltung allgemeiner, mit dem Verein in Zusammenhang stehenden Ausgaben, können jährliche Kostenpauschalen festgesetzt werden.
Die Kostenpauschalen werden alljährlich von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestätigt oder angepasst.
Eine Vergütung weiterer barer Auslagen findet nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit nur ausnahmsweise zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung hat alljährlich einmal im Monat Februar als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben stattzufinden.
Die Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Hauptvorstand. Sie geschieht durch Aushang im Informationskasten, im Internet, sowie in Form einer Veröffentlichung in der Syker Kreiszeitung und dem Regionalteil des Weser-Kuriers. Anträge zur Tagesordnung können bis 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Mitglied des Hauptvorstandes. Das Verfahren über die Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Hauptvorstandsmitglieder;
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
c) Wahl von mindestens 3 Klassenprüfern;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung im kommenden Geschäftsjahr;
f) Entlastung der Organe bezüglich Jahresabrechnung und der Geschäftsführung.

§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) besondere Anträge;
g) Verschiedenes.

§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem Hauptvorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes auf die Dauer von 1 Jahr von der Jahreshauptversammlung gewählt bzw. bestätigt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Hauptvorstandes.
Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende mit einem anderen Mitglied des Hauptvorstandes oder bei dessen Verhinderung 2 Mitglieder des Hauptvorstandes.
1. Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Geschäftsführer
d) dem 1. Rechnungsführer
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Hauptvorstandes
b) dem stellvertretenden Geschäftsführer
c) dem stellvertretenden Rechnungsführer
d) dem Abteilungsleiter der einzelnen Sparten und dessen Stellvertreter
e) dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter
f) dem Pressewart

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder neu zu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen diese Satzung folgende Strafen zu verhängen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu drei Monaten;
e) Ausschluss aus dem Verein (§ 9 Abs. 3).
Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet innerhalb weiterer 30 Tage endgültig.

§ 18 Vereinfachungsausschüsse
Die Vereinfachungsausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer eines Jahres von den jeweiligen Abteilungen gewählt und bestehen aus dem Abteilungsleiter und einem Stellvertreter.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden festzulegen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Alle Vereinsfachausschüsse sind dem Hauptvorstand unterstellt. Sie haben jede wesentliche Entscheidung dem 1. Vorsitzenden innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen.
Die Fachausschüsse müssen von der Jahreshauptversammlung von den einzelnen Abteilungen gewählt werden.
1. Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus dem Abteilungsleiter und ihren Stellvertretern sowie den jeweiligen Spielführern der Mannschaften.
Der Spielausschuss tritt während einer Spielzeit zweimal zusammen, hierbei in jeder Halbserie einmal.
2. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendleiter und seinen Stellvertretern sowie den Betreuern der Jugendmannschaften.

§ 19 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer sowie zwei Ersatzbeisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben eines Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts, eines Fachverbandes gegeben ist. Er entscheidet ferner über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes aufgrund des § 9 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 dieser Satzung. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der vom Vorstand getroffenen Bestrafung zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
a Bestätigung des Vorstandsbeschlusses;
b Abänderung des Vorstandsbeschlusses in:
b.a Freispruch;
b.b Verwarnung;
b.c Verweis;
b.d Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
b.e Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 3 Monaten;
b.f Ausschluss aus dem Verein (§ 9 Abs. 3).
Jede Entscheidung ist dem Mitglied und dem Vorstand mittels Einschreiben innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl einer der Kassenprüfer auf ein weiteres Jahr kann erfolgen) haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Kalenderjahr unvermutet und bis ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, hierüber jeweils ein Protokoll zu fertigen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Protokolle sind 1 Monat vor der Jahreshauptversammlung dem Hauptvorstand zu übergeben.


§ 22 Verfahren der Beschlussfassung der Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der verschiedenen Mitglieder, sofern ihre Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie mindestens 3 Tage vor dem Versammlungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung den jeweiligen Mitgliedern mitgeteilt worden ist. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit es nicht die Satzung anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Handaufheben. Eine geheime Abstimmung muss von einem Mitglied beantragt werden.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 24 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.





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